Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 W 19/97
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.
3Das Landgericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe mit Recht verweigert, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO) .
4Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann zwar im Fall einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 180 ff ZVG) ein Miteigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtliche, der Versteigerung entgegenstehende materielle Rechte im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen, obwohl die Teilungsversteigerung keine Vollstreckung und der klagende Miteigentümer nicht "Dritter" ist (vgl. BGH WM 1972, 730; NJW 1985, 3067; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 309; Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 771 Rn. 1; Jauernig/Vollkommer, BGB, 7. Aufl., Anm. 4 b zu §§ 749-758). Solche materiellen Gründe hat die Antragstellerin jedoch nicht schlüssig dargelegt.
5Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber grundsätzlich jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, die sich bei Grundstücken im Wege der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG vollzieht. Dieses Recht in bezug auf das beiden Parteien gehörende Hausgrundstück ist der Antragsgegnerin nicht etwa durch die güterrechtliche Regelung des § 1365 Abs. 1 BGB verwehrt, nach welcher sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten zur Verfügung über sein Vermögen im ganzen verpflichten kann. Daher kann die Streitfrage, ob der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Teilungsversteigerung nach § 1365 BGB zustimmungsbedürftig ist (bejahend etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 309, BayObLG FamRZ 1996, 1013; Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., § 1365 Rn. 8 - verneinend z.B. Gernhuber in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 1365 Rn. 55), hier auf sich beruhen. Für Verfügungen nach rechtskräftiger Scheidung besteht das Zustimmungserfordernis jedenfalls nicht mehr (vgl. OLG Hamm FamRZ 1987, 592; Palandt/Diederichsen § 1365 Rn. 2; Gernhuber a.a.O. § 1365 Rn. 4a). Die Antragsgegnerin hat die Teilungsversteigerung aber erst beantragt, nachdem sie von dem Vater der Antragstellerin rechtskräftig geschieden war.
6Das Aufhebungsverlangen kann sich allerdings im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als unzulässige Rechtsausübung darstellen (BGH NJW 1972, 819; 1975, 688; 1977, 1235). Die Annahme eines Rechtsmißbrauchs ist indessen nur ausnahmsweise anzunehmen (BGH NJW 1977, 1235; ZIP 1995, 114) und wird in Fällen der vorliegenden Art nur gerechtfertigt sein, wenn die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft für den widersprechenden Teilhaber als schlechthin unzumutbar anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1977, 1235; OLG München FamRZ 1989, 980). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der nach dem eigenen Vor- bringen der Antragstellerin mit der Übertragung des Hälfteanteils ihres Vaters verfolgte Zweck, die Erbfolge vorwegzunehmen und die Antragstellerin materiell abzusichern, wird durch eine Veräußerung der Immobilie nicht von vornherein verfehlt. Daß die Antragstellerin durch die Teilungsversteigerung das Recht verliert, das im Miteigentum stehende Haus weiter bewohnen zu können, und unter Umständen gehalten ist, die durch den Versteigerungserlös nicht getilgten Lasten abzutragen, begründet für sich allein gleichfalls nicht den Einwand des Rechtsmißbrauchs (vgl. BGH WM 1984, 873; ZIP 1995, 115). Auf die Interessen ihres Vaters als einen an der Gemeinschaft nicht beteiligten Dritten kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Daß ihrem Vater, dem lediglich ein schuldrechtliches Wohnungsrecht eingeräumt worden ist, bei einer Versteigerung des Grundstücks möglicherweise der Verlust der Wohnung droht, kann im übrigen schon deshalb nicht entscheidend sein, weil es auch ohne die Eigentumsübertragung auf die Antragstellerin nach der Scheidung ihrer Eltern zur Auseinandersetzung der dann zwischen diesen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft im Wege der Teilungsversteigerung gekommen wäre. Gegen ein rechtsmißbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin spricht zudem, daß diese bei einer Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes letztlich gezwungen wäre, auf eine wirtschaftliche Verwertung ihres Miteigentums zu verzichten. Dies ist ihr auch nicht bereits deswegen anzusinnen, weil die Anschaffung des Hausgrundstücks aus den Erwerbseinkünften des Vaters der Antragstellerin finanziert worden ist; denn durch die Versorgung des Haushalts und die Betreuung der Antragstellerin hat auch die Antragsgegnerin einen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet. Die Gründe für das Scheitern der Ehe mit dem Vater der Antragstellerin schließlich haben für die Frage, ob die Antragsgegnerin im Verhältnis zu ihrer Tochter treuwidrig handelt, keine wesentliche Bedeutung.
7Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, kann zwar durch Vereinbarung ausgeschlossen werden (vgl. § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Abrede dieses Inhalts zwischen ihr und der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin aber nicht hinreichend dargetan. Das Landgericht weist zutreffend auf den Zusammenhang hin, das die Antragstellerin selbst zwischen dem vereinbarten Ausschluß der Veräußerung des Grundstücks und dem Familienverband hergestellt hat. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin war Einvernehmen dahin erzielt worden, daß das Haus "unter dauerndem Ausschluß Dritter für die am Vertrag Beteiligten lebenslang als gemeinschaftliche Wohnmöglichkeit erhalten bleiben" solle. Der Vortrag in der Beschwerdebegründung, die Rechtsfolgen sollten "unabhängig vom Bestand der Familie" sein, steht davon in einem unvereinbaren Widerspruch und beruht zudem ohnehin nur auf einer Wertung, wie der Zusatz "die Vereinbarung ist ersichtlich darauf gerichtet" zeigt. Nach dem Scheitern der Ehe ihrer Eltern kann das Einfamilienhaus als gemeinschaftliche Unterkunft aber nicht mehr genutzt werden. Bei dieser Sachlage bedarf die weitere Frage, ob für die Antragsgegnerin ein wichtiger Grund vorliegt, um trotz eines vereinbarten Ausschlusses die Aufhebung der Gemeinschaft gleichwohl zu verlangen (§ 749 Abs. 2 Satz 1 BGB) keiner Entscheidung.
8Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG: 50,-- DM
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- §§ 180 ff ZVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 771 Drittwiderspruchsklage 1x
- WM 1972, 730 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1985, 3067 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1995, 309 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 749 Aufhebungsanspruch 3x
- §§ 180 ff. ZVG vollzieht. Dieses Recht in bezug auf das beiden Parteien gehörende Hausgrundstück ist der Antragsgegnerin nicht etwa durch die güterrechtliche Regelung des § 1365 Abs. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen 1x
- FamRZ 1996, 1013 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1987, 592 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1972, 819 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1977, 1235 2x (nicht zugeordnet)
- ZIP 1995, 114 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1989, 980 1x (nicht zugeordnet)
- WM 1984, 873 1x (nicht zugeordnet)
- ZIP 1995, 115 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)