Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 25 U 10/97
Tenor
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1. bis 11. wegen Schlechterfüllung seiner anwaltlichen Prozeßvertretung durch sie auf Schadenersatz in Anspruch.
3Die Beklagten sind Sozien einer in Köln ansässigen Kanzlei, wobei die Beklagten zu 8. und 10. ausschließlich bei dem Oberlandesgericht Köln zugelassen sind. Daß es sich so verhält, ergibt sich u.a. aus den von den Beklagten im Verkehr mit den Gerichten und ihren Mandanten verwendeten Geschäftsbogen. Im Kopf dieser Bogen sind oben rechts die einzelnen Mitglieder der Anwaltssozietät aufgeführt, wobei sich hinter den Namen der Beklagten zu 8. und 10. ein kleines Dreieck befindet, deren seitliche Begrenzungslinien schwarz gefärbt sind, während die davon eingegrenzte Fläche weiß ist. Die Bedeutung dieses Zeichens wird am Fuße der Geschäftsbogen so erklärt, wie es vorstehend dargelegt wurde.
4Der Klage liegt folgender Sach- und Streitstand zugrunde:
5Anläßlich seiner Ehescheidung wurde der Kläger, wobei die Mandatierung im Jahre 1991 erfolgte, im ersten Rechtszuge vor dem Familiengericht Köln von der Sozietät der Beklagten vertreten und zwar federführend von Rechtsanwalt K., dem Beklagten zu 3. Das von der Ehefrau des Klägers als damaliger Antragstellerin gegen ihn als Antragsgegner betriebene Zugewinnausgleichsverfahren wurde aus dem Verbund abgetrennt. Gemäß Urteil vom 23.03.1995 wurde der Kläger unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 39.250,-- DM nebst 4 % Zinsen seit 18.10.1994 an die Antragstellerin verurteilt. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, er habe einen Zugewinn von 88.339,-- DM erzielt, dem ein solcher der Antragstellerin in Höhe von rund 9.839,-- DM gegenüberstehe, so daß die hälftige Differenz = 39.250,-- DM von ihm an sie zu zahlen sei. In das Endvermögen des Klägers seien u.a. Sparguthaben in Gesamthöhe von 170.000,-- DM einzubeziehen gewesen. Darauf, daß er gemäß seinem Vorbringen von Ende Juni bis Mitte Juli 1991 insgesamt 112.300,-- DM abgehoben habe, komme es nicht an, weil gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB verschwendete Beträge weiterhin als Endvermögen zu berücksichtigen seien. So liege die Sache hier, weil der Kläger die abgehobenen Beträge in wenigen Tagen in Spielhallen vergeudet habe.
6Der Kläger legte gegen das vorbezeichnete Urteil Berufung ein, wobei er schon damals von seiner jetzigen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vertreten wurde. Er verfolgte sein Ziel der Klageabweisung weiter und machte geltend, es könne aus Rechtsgründen nicht bei der Feststellung seines vermeintlichen Zugewinns per 31.07.1991 - das ist unstreitig das Datum des Eintritts der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages - bewenden. Vielmehr sei die Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 2 BGB auf das Vermögen begrenzt, welches er im Zeitpunkt der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, also im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Ehescheidung - das ist unstreitig der 30.05.1994 - gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt aber habe er über ein Aktivvermögen von 133.320,-- DM verfügt, dem Passiva in Höhe von 236.406,25 DM gegenüber gestanden hätten. Dazu trug der Kläger als damaliger Berufungskläger im zweiten Rechtszuge unter Beweisantritten von der Antragstellerin als Berufungsbeklagter bestrittene Einzelheiten vor, worüber der erkennende Senat als damaliges Berufungsgericht auf der Grundlage des Beschlusses vom 10.10.1995 durch Vernehmung der Eltern des Klägers als Zeugen Beweis erhob. Wegen der Beweisthemen und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 136, 137, 159 bis 166 der BA 314 F 199/91 Gü AG Köln = 25 UF 85/95 OLG Köln verwiesen.
7Durch am 26.01.1996 verkündetes Urteil gab der Senat der Berufung des Klägers unter gleichzeitiger Zurückweisung der unselbständigen Anschlußberufung der Antragstellerin statt und führte zur Begründung im wesentlichen aus, aufgrund des unstreitigen Sachverhalts in Verbindung mit dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger im gemäß § 1378 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zeitpunkt vermögenslos gewesen sei und deshalb keinen Zugewinnausgleich schulde. Es sei somit seine Berufung begründet, müsse der Kläger aber gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des zweiten Rechtszuges mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme tragen, weil er erst aufgrund neuen zweitinstanzlichen Tatsachenvortrages, der die Voraussetzungen des § 1378 Abs. 2 BGB ausfülle, obsiegt habe, eines Vortrages, den er schon im ersten Rechtszuge hätte geltend machen können.
8Wegen der Kosten, die der Kläger aufgrund der vorgenannten Entscheidung des Senats zu tragen hat, nimmt er die Beklagten im jetzigen Rechtsstreit auf Ersatz in Anspruch. Der Beklagte K. habe, so hat er vorgetragen, trotz zureichender Informationen die Voraussetzungen des § 1378 Abs. 2 BGB nicht so dargelegt, daß die Zugewinnausgleichsklage schon vom Familiengericht habe abgewiesen werden können und müssen.
9Der Kläger hat beantragt,
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111.
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13die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.227,85 nebst 4 % Zinsen seit dem 25.10.1996 zu zahlen,
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152.
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17die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Kostenerstattungsansprüchen der Frau G. N. aus dem Berufungsverfahren OLG Köln 25 UF 85/95 freizustellen.
18Die Beklagten haben beantragt,
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20die Klage abzuweisen.
21Sie haben vorgetragen, sie hätten in der ersten Instanz des Zugewinnausgleichsprozesses alle tatsächlichen Umstände, die das Familiengericht, richtige Rechtsanwendung vorausgesetzt, dazu befähigt hätten, die Klage auf der Grundlage des § 1378 Abs. 2 BGB abzuweisen, vorgetragen, so daß von einer schuldhaften Verletzung ihrer anwaltlichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger keine Rede sein kann.
22Das Landgericht Köln hat die Klage durch am 30.04.1997 verkündetes Urteil abgewiesen und in den Entscheidungsgründen mit näheren Ausführungen den von den Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt geteilt.
23Der Kläger hat gegen dieses ihm am 15.05.1997 zugestellte Urteil, dessen Inhalt hiermit in Bezug genommen wird, mit am 30.05.1997 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 11.07.1997 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.07.1997 begründet.
24Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß der ihm durch teilweise Kostenauferlegung im Vorprozeß entstandene Vermögensschaden auf schuldhafter Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen sei.
25Der Kläger beantragt,
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27unter Abänderung des am 30.04.1997 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer des LG Köln - 2 O 473/96 - nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen des Klägers zu erkennen, im Unterliegensfalle dem Kläger nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung - auch durch Bankbürgschaft - abzuwenden.
28Die Beklagten beantragen,
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30die Berufung zurückzuweisen.
31Sie verteidigen mit deren Ausführungen das angefochtene Urteil.
32Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen sowie der vorgenannten Beiakten ergänzend Bezug genommen. Das alles ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34Die zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) hat in sachlicher Hinsicht zum überwiegenden Teil Erfolg, während sie im übrigen zurückgewiesen werden mußte.
35Die Beklagten zu 8. und 10. können vom Kläger nicht mit Erfolg auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, weil sie mangels Abschlusses des Vertrages mit dem Kläger, aus dem dieser seine Klageforderung ausschließlich herleiten kann, nicht passiv legitimiert sind. Besteht, wie das hier der Fall ist, zwischen mehreren Rechtsanwälten eine Sozietät, so ist im Regelfall davon auszugehen, daß das Mandat sämtlichen Sozien erteilt worden ist, woraus gesamtschuldnerische Haftung aller Sozien folgt. Das ergibt sich aus § 51 a II 1 BRAO und entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1991, 1003, 1004; WM 1994, 355). Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen könnten, der Kläger habe abweichend von diesem Grundsatz das Mandat nur Rechtsanwalt K. erteilt, sind weder vorgetragen worden noch auf sonstiger Weise ersichtlich. Das alles gilt aber nicht gegenüber dem Beklagten zu 8. und 10., die aufgrund ihrer ausschließlichen Zulassung bei dem Oberlandesgericht Köln für den Kläger in der ersten Instanz, wo allein sich diejenigen Versäumnisse anwaltlicher Pflichterfüllung zugetragen haben, welche die gesamtschuldnerische Haftung aller übrigen Beklagten begründen, nicht tätig werden konnten und somit auch nichts mitzuverantworten haben; ihnen ist ersichtlich zu keiner Zeit von dem Kläger ein Mandat erteilt worden, so daß sie nicht die Vertragspartner des Klägers geworden sind. Es besteht auch keine gerechtfertigte Veranlassung, diese beiden Beklagten aus Rechtscheingrundsätzen haften zu lassen, denn die von den Beklagten verwendeten Geschäftsbögen sind so konzepiert, daß der Kläger unschwer erkennen konnte, mit welchen Sozien er den Vertrag schloß und mit welchen - eben den Beklagten zu 8. und 10. - nicht.
36Mußte deshalb der Berufung gegen die Beklagten zu 8. und 10. sachlicher Erfolg versagt bleiben, ist das Rechtsmittel im übrigen begründet. Alle weiteren Beklagten müssen dem Kläger den der Höhe nach unstreitigen Schaden wegen positiver Forderungsverletzung = Schlechterfüllung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, den sie mit ihm geschlossen haben, als Gesamtschuldner ersetzen.
37Die Beklagten gehen in beiden Prozessen, ebenso wie das Landgericht im vorliegenden Rechtsstreit, davon aus, bereits das Familiengericht habe die Zugewinnausgleichsklage abweisen müssen, weil alle für die Anwendung des § 1378 Abs. 2 BGB erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen von ihnen schon im ersten Rechtszuge für den Kläger zureichend dargelegt worden sei, womit sich auch die Kostenentscheidung des Senats im Vorprozeß, soweit sie den Kläger belaste, als unrichtig erweise. Dem kann nicht gefolgt werden. Davon, daß die tatsächlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 1378 Abs. 2 BGB im ersten Rechtszuge des Vorprozesses zureichend dargelegt seien, kann nach Auffassung des Senats nicht ausgegangen werden. Um einsichtlich zu machen, warum es sich so verhält, erscheint es dem Senat erforderlich, etwas weiter auszuholen. Unter Zugewinn versteht das Gesetz gemäß § 1373 BGB denjenigen Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Hat ein Ehegatte solchen Zugewinn erzielt und ist dieser höher als der Zugewinn des anderen Ehegatten, muß er die Hälfte der Wertdifferenz gemäß § 1371 Abs. 1 BGB durch Zahlung ausgleichen. Wird nun, wie es hier geschehen ist, die Ehe geschieden, dann ist der Eintritt der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages, in aller Regel also das Datum seiner Zustellung an den anderen Ehegatten, gemäß § 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinns der maßgebliche Zeitpunkt. Das ist eine atypische Regelung, weil ansonsten das für die Zugewinnberechnung maßgebliche Endvermögen gemäß § 1376 Abs. 2 BGB nach dem Stichtage der Beendigung des Güterstandes berechnet wird. Und beendet wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Falle der Ehescheidung erst mit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils. Warum der Gesetzgeber dem Berechnungszeitpunkt in Scheidungsfällen vorverlegt hat, ist leicht einsichtig: Auf diese Weise soll verhindert werden, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte den Zugewinnausgleichsanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Verlaufe des Ehescheidungsverfahrens zu verringern trachtet. Weil diese vorstehend kurz dargelegten Grundbegriffe jedem in Familiensachen tätigen Rechtsanwalt und ebenso den Familiengerichten vertraut sind, kreisen Zugewinnausgleichsprozesse in fast allen Fällen ausschließlich um den Streit, welches Endvermögen jeder Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages hatte und wie hoch sein davon abzusetzendes Anfangsvermögen ist, wobei es nicht gerade häufig, aber auch nicht ausgesprochen selten vorkommt, daß dem Endvermögen der einen oder anderen Partei - wohl gemerkt zum Stichtage des Eintrittes der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages - hinzugerechnet wird, was er, auf einen kurzen Nenner gebracht, verschwendet hat; § 1375 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB.
38Sind man sich nun das Urteil des Familiengerichts vom 23.03.1995 an, so lassen sein Tatbestand und seine Entscheidungsgründe keinen Zweifel daran, daß exakt nach Maßgabe der vorstehend dargelegten Grundsätze verfahren worden ist. So finden sich im Tatbestand das Datum der Eheschließung als maßgebliches Datum für das Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 1 BGB und die Mitteilung des Datums der Zustellung des Ehescheidungsantrages als des nach § 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Datums, während in den Entscheidungsgründen dargelegt worden ist, was bezogen auf den a.a.O. ausdrücklich genannten Stichtag 31.07.1991 = Zustellung des Ehescheidungsantrages der damaligen Antragstellerin an den Kläger als damaligen Antragsgegner - als Endvermögen anzusetzen ist, wobei das Familiengericht zu Lasten des Klägers gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB Beträge zugesetzt hat, die er nach seinem Vortrag bis zum 31.07.1991 abgeholt und verspielt hatte.
39Von alledem, was bislang ausgeführt wurde, ist § 1378 Abs. 2 BGB mit seinem Regelungsgehalt scharf zu scheiden, zwischen dieser Vorschrift und den bisherigen Darlegungen liegen, bildlich gesprochen, Welten. § 1378 Abs. 2 BGB bestimmt, daß die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes verbunden ist. Hierbei ist vorab in Erinnerung zu rufen, daß der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Scheidungsfällen erst mit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils endet. Dasjenige also, was zunächst einmal nach ganz allgemeinen Berechnungsfaktoren des Zugewinnausgleichsrechts errechnet worden ist, nämlich die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung, muß nötigenfalls und gleichermaßen in einem zweiten Schritt nach § 1378 Abs. 2 BGB korrigiert werden. Die Fälle aber, wo die Voraussetzungen des § 1378 Abs. 2 BGB in Zugewinnausgleichsprozessen Entscheidungsrelevanz erlangen, sind, worauf der Senat aufgrund seiner langjährigen Erfahrung hinweisen darf, selten. Das liegt in den meisten Fällen ganz einfach daran, daß das Zugewinnausgleichsverfahren als typische Scheidungsfolgesache grundsätzlich im Scheidungsverbund anhängig gemacht wird und bis zum Eintritt der Entscheidungsreife des Scheidungsausspruches im Verbund verbleibt, so daß die Ehegatten als Parteien des Ehescheidungs- und des Zugewinnausgleichsverfahrens bezogen auf den dann zukünftigen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils, der nach § 1378 Abs. 2 BGB maßgeblich ist, keine Angaben zu diesen ihren erst zukünftigen Vermögensverhältnissen machen können (vgl. zu dieser Problematik Dieckmann ZZP 92, 392 ff.).
40Anders und zwar grundlegend anders verhielt es sich damit in dem Vorprozeß, der den jetzigen Rechtsstreit ausgelöst hat: Da war das Zugewinnausgleichsverfahren aus dem Verbund abgetrennt und als isolierter Folgesache fortgeführt worden, und das Scheidungsurteil war rechtskräftig, bevor über die Zugewinnausgleichsansprüche der Antragstellerin vom Familiengericht entschieden wurde. Deshalb bestand dort Gelegenheit und gegebenenfalls auch aller Anlaß, Tatsachen vorzutragen, die für § 1378 Abs. 2 BGB bedeutsam sein konnten. Diese Vorschrift will hauptsächlich im Interesse der Gläubiger des zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten die Ausgleichsforderung des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf dasjenige begrenzen, was im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes effektiv vorhanden ist, wobei sie vornehmlich in dem auch vorliegend einschlägigen Fall bedeutsam wird, wo dem Endvermögen gemäß § 1378 Abs. 2 BGB Beträge zugesetzt worden sind: Nach den verbindlichen Vorstellungen des Gesetzgebers muß die Bezahlung von Schulden im Gläubigerinteresse dem Ausgleich eines fiktiven Zugewinns vorgehen (vgl. Soergel-Lange, BGB, 12. Aufl., § 1378 Rz. 6; MK-Gernhuber, 3. Aufl., § 1378 Rz. 7; Berger, Eheliches Güterrecht, 1989, Rz. 129). Diejenigen Tatsachen, aus denen sich die Anwendung des § 1378 Abs. 2 BGB ergibt, hat ausschließlich darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, wer sich darauf beruft (vgl. Soergel-Lange, a.a.O., § 1378 Rz. 6). Also mußten die Beklagten als die für den Kläger tätigen Prozeßbevollmächtigten bereits im ersten Rechtszuge vor dem Familiengericht so vortragen, wie das für die Anwendung des § 1378 Abs. 2 BGB erforderlich war. Exakt das ist indessen nicht geschehen, was schuldhafter Verletzung der den Kläger von den Beklagten als seinen Prozeßbevollmächtigten aus dem Geschäftsversorgungsvertrag geschuldeten Sorgfalt bedeutet, die gesamtschuldnerische Schadenersatzverplichtung auslösten. Zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages einerseits - 31.07.1991 - und dem Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils - 30.05.1994 - lagen rund 2 3/4 Jahre. Also hätte in der ersten Instanz des Vorprozesses bezogen auf den 30.05.1994 in allen Einzelheiten dargelegt werden müssen, was an eben diesen Tage an aktiven und passiven Vermögenswerten auf Seiten des Klägers als des damaligen Antragsgegners vorhanden war, was nicht geschehen ist. Mit dem schlichten Hinweis auf im Sommer 1991 verspielte Geldbeträge war es beileibe nicht getan, gibt es doch keinen wie auch immer gearteten Erfahrungssatz, der die Schlußfolgerung zu rechtfertigen vermöchte, eine vor annähernd 3 Jahren eingetretene Vermögenslosigkeit habe in der Folgezeit unverändert fortbestanden. Die Schriftsätze, die die in der ersten Instanz für den Kläger tätig gewordenen Beklagten gefertigt haben, genügen den Anforderungen des § 1378 Abs. 2 BGB nach alledem ersichtlich nicht, während die Berufungsbegründung im Vorprozeß die Aktive und Passiva des Vermögens des Klägers zu dem hier allein maßgeblichen Zeitpunkt auf 5 Seiten, versehen mit Beweisantritten, in sämtlichen Einzelheiten und damit substantiiert dargelegt und zu Beweis gestellt hat. Jetzt und erst jetzt war über dieses in der Tat ganz neue, von der Antragstellerin bestrittene, zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers Beweis zu erheben, wie es dann auch durch den Senat geschehen ist. Die Kostenbelastung des im Vorprozeß letztlich siegreichen Klägers auf der Grundlage des § 97 Abs. 2 ZPO ist deshalb ganz zu Recht erfolgt und das ist der - der Höhe nach unstreitige - Vermögensschaden, den die Beklagten, soweit ihnen das Verhalten von Rechtsanwalt K. als im ersten Rechtszuge für den Kläger tätig gewordene Sozien zugerechnet ist, dem Kläger zu erstatten haben.
41Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß § 1378 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt illoyaler Vermögensminderung nicht anwendbar sei. Der Sache nach bedeutet das den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Berufung des zugewinnausgleichspflichtigen Klägers auf § 1378 Abs. 2 BGB. Dieser Einwand dringt aber nicht durch. Während illoyaler Vermögensminderungen unter Umständen Ansprüche durch solche Verwendungen begünstigte Dritte auslösen können, bietet das Gesetz keinen Schutz, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Zeitspanne zwischen der Einleitung des Zugewinnausgleichsverfahrens und seinem rechtskräftigen Abschluß sein Vermögen vermindert, wobei der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz der Gläubiger es nicht zuläßt, die Vorschrift des § 1378 Abs. 2 BGB zu Lasten des Klägers außen vor zu lassen: Der Kläger müßte sich, was auch die Beklagten nicht verkennen, verschulden, um neben Gläubigerforderungen die Zugewinnausgleichsforderung zu erfüllen, was aber nach der verbindlichen Zielsetzung des Gesetzes gerade nicht geschehen darf.
42Die Beklagten können schließlich auch nicht damit durchdringen, daß sie jetzt die Existenz der Spielbankverluste bestreiten. Das Vorbringen zu einem ganz bestimmten Lebenssachverhalt - hier: Geldabhebungen, der verspielt wurden - kann in mehreren Prozessen nicht jeweils nach Gutdünken ausgerichtet werden, vielmehr ist ein derart widersprüchliches Verhalten unzulässig und unbeachtlich.
43Die Zinsforderung findet ihre sachliche Rechtfertigung in § 291 BGB.
44Die zivilprozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
45Der Vollstreckungsschutzantrag des Klägers ist, soweit er obsiegt hat, gegenstandslos. Im übrigen konnte ihm nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen unter denen das Rechtsmittel der Revision gegen dieses Urteil stattfindet, unstreitig nicht vorliegen.
46Gegenstandswert des Berufungsrechtszuges: 11.953,20 DM (vgl. dazu die Wertangaben in der Klageschrift).
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