Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 283/99 - 151 -
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
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Gründe
2I.
3Gegen den Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 9. Oktober 1998 wegen versuchter Vergewaltigung und Körperverletzung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten erkannt worden. Seine Berufung hat das Landgericht gemäß § 329 Abs. 1 StPO mit der Begründung verworfen, er sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen. Die Zustellung der Ladung des Angeklagten an den Verteidiger sei ordnungsgemäß, da dieser zum Pflichtverteidiger bestellt und gleichzeitig zur Empfangnahme von Ladungen für den Angeklagten ermächtigt worden sei.
4Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist durch rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts vom 27. April 1999 als unzulässig verworfen worden.
5Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
6II.
7Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg und führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteil und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts.
8Die Sachrüge, die lediglich eine Überprüfung im Hinblick auf das Vorliegen von Verfahrenshindernissen eröffnet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 329 Rdnr. 49 m. w. Nachw.), erweist sich freilich als unbegründet. Gründe, die der Strafverfolgung entgegenstehen und eine Einstellung des Verfahrens veranlassen könnten, liegen nicht vor. Das gilt insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis eines Eröffnungsbeschlusses gemäß § 203 StPO (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 203 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).
9Die Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO ist hingegen begründet. Die Verwerfung der Berufung des zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Angeklagten in Anwendung dieser Bestimmung setzt u.a. voraus, daß der Angeklagte ordnungsgemäß geladen worden war (BGHSt 24, 143 [149]; BGH NJW 87, 1776 = MDR 1987, 336 = NStZ 87, 239 = VRS 72, 198; OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Stuttgart NStZ 1989, 91; Senat NStZ-RR 1998, 240). Ob eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist, hat das Revisionsgericht auf entsprechende Verfahrensrüge hin selbständig im Wege des Freibeweises nachzuprüfen (BGH NJW 87, 1776 = MDR 87, 336 = NStZ 87, 239 = VRS 72, 198; OLG Stuttgart NStZ 1989, 91). Bei Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Ladung ist das Urteil aufzuheben (OLG Stuttgart a.a.O.).
10Der Angeklagte rügt zu Recht, daß es im vorliegenden Fall an seiner ordnungsgemäßen Ladung zur Berufungshauptverhandlung gefehlt hat.
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Der Revisionsbegründung ist zu entnehmen, daß die Zustellung der Ladung an ihn selbst unter seiner früheren Anschrift in Bonn nicht möglich war. Dies findet Bestätigung in dem postdienstlichen Vermerk vom 4. März 1999 (Bl. 382R d.A.), wonach der Empfänger nach Belgien verzogen war, sowie in der vorgelegten Abmeldebestätigung der Stadt Bonn vom 18. Februar 1999 (Bl. 445 d.A.).
13Weiter wird mit der Revision vorgetragen, daß eine Ladung unter der neuen Anschrift in Belgien nicht erfolgt ist. Auch das stimmt mit den aktenkundigen Erkenntnissen jedenfalls insoweit überein, als eine Benachrichtigung über die Einschreibesendung des Landgerichts Bonn erst am 16. März 1999 im Briefkasten der Wohnung des Angeklagten hinterlassen wurde (Bl. 424 d.A.).
14Die Revision rügt weiter zu Recht, daß die Zustellung an den Verteidiger nicht wirksam war, da er zum Empfang von Ladungen für den Angeklagten nicht ermächtigt war.
15Nach § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO darf eine Ladung an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Schon die ursprüngliche formularmäßige Vollmacht vom 2. Dezember 1997 (Bl. 125 d.A.) - auf die allein es aber nicht mehr ankäme (vgl. OLG Düsseldorf StV 1982, 127; Senat NStZ-RR 1998, 240), nachdem Rechtsanwalt Dr. Palm am 11. März 1999 von dem Landgericht zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist - beinhaltete vorgedruckt lediglich die Vollmacht, "Zustellungen ... entgegenzunehmen", und war damit unzureichend. § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO schreibt nämlich für die Wirksamkeit der Zustellung einer Ladung des Angeklagten an den Verteidiger eine ausdrückliche Ermächtigung vor und hebt so die Bedeutung einer solchen Bevollmächtigung gegenüber der Befugnis des Verteidigers zur Entgegennahme von sonstigen Zustellungen im Sinne des § 145a Abs. 1 StPO heraus. Daher ist § 145 Abs. 2 Satz 1 StPO eng auszulegen (OLG Düsseldorf, StV 1990, 536; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 145a Rdnr. 12) mit der Folge, daß die Vollmacht des Verteidigers zur Entgegennahme von Ladungen nur dann wirksam ist, wenn sie eindeutig, d.h. für jeden auf Anhieb zweifelsfrei als solche zu erkennen ist (Senat StV 1993, 402). Die hier allein vorliegende Vollmacht, "Zustellungen" entgegenzunehmen, genügt dem nicht (vgl. Senat NStZ-RR 1998, 240; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 145 a Rdnr. 5; Julius, in: Heidelberger Kommentar, StPO, § 145 a Rdnr. 8).
16Im übrigen endet ohnehin mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger das frühere Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Anwalt und Angeklagtem sowie die darauf beruhenden Vollmachten, insbesondere die Berechtigung, Ladungen für den Angeklagten in Empfang zu nehmen (OLG Düsseldorf StV 1982, 127; Laufhütte a.a.O. vor § 137 Rdnr. 2; zweifelnd Julius a.a.O. Rdnr. 7).
17Die Wirksamkeit der Zustellung ergibt sich auch nicht aus der Beiordnung des früheren Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger und der dabei verfügten "Ermächtigung ... zur Empfangnahme von Ladungen für den Angeklagten". Die Vorschrift des § 145 a Abs. 2 StPO gilt zwar sowohl für den Wahl- wie für den bestellten Verteidiger (Senat StV 1982, 460; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 145 a Rdnr. 5; Pfeiffer, StPO, 2. Aufl., § 145 a Rdnr. 3). Pflichtverteidiger gelten jedoch nicht ohne weiteres als Zustellungsbevollmächtigte im Sinne des § 145a Abs. 2 StPO. Es bedarf vielmehr auch in diesem Falle einer ausdrücklichen Ermächtigung (OLG Düsseldorf StV 1982, 127; Senat StV 1982, 460; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 145 a Rdnr. 12; Lüderssen, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 145a Rdnr. 10), die nur der Vertretene selbst - und nicht das Gericht - erteilen kann (vgl. zur Vertretung des Angeklagten i. S. d. §§ 411 Abs. 2, 234 StPO: OLG Hamm StV 1997, 404 L). Der Pflichtverteidiger ist - ebenso wie der Wahlverteidiger - aufgrund seiner rechtlichen Stellung als Verteidiger Beistand des Beschuldigten und nicht dessen Vertreter (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. vor § 137 Rdnr. 1 m. w. Nachw.). In der Erklärung und im Willen kann er ihn nur kraft besonderer Vollmacht vertreten (vgl. Laufhütte a.a.O. vor § 137 Rdnr. 2 f.). Das Gericht kann den bestellten Verteidiger nicht unabhängig von dem Angeklagten mit einer Rechtsstellung versehen, die dem gewählten Verteidiger nicht ohne weiteres zukäme.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung 2x
- StPO § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen 1x
- StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 1x
- StPO § 203 Eröffnungsbeschluss 1x
- BGHSt 24, 143 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 87, 1776 2x (nicht zugeordnet)
- MDR 1987, 336 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 87, 239 2x (nicht zugeordnet)
- VRS 72, 198 2x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1982, 521 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1989, 91 2x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 1998, 240 3x (nicht zugeordnet)
- MDR 87, 336 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 145a Zustellungen an den Verteidiger 5x
- StV 1982, 127 3x (nicht zugeordnet)
- StPO § 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers 1x
- StV 1990, 536 1x (nicht zugeordnet)
- StV 1993, 402 1x (nicht zugeordnet)
- StV 1982, 460 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung 1x
- StPO § 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten 1x
- StV 1997, 404 1x (nicht zugeordnet)