Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 528/99

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Nebenklägerin wird Rechtsanwalt Dr. S. als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1 StPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


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