Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - HEs 191/99 -226-

Tenor

Der Angeklagte bleibt vom Vollzug der Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Aachen vom 15. Juli 1998 (41 Gs 1893/98), neu gefaßt durch Beschluß des Landgerichts Aachen vom 16. März 1999, mit der Maßgabe verschont, daß die gemäß Ziffer 1. des Haftverschonungsbeschlusses des Landgerichts Aachen vom 11. August 1999 festgesetzte Kaution auf 500.000,00 DM reduziert wird.

Im Übrigen bleibt es bei den Auflagen in dem vorgenannten Beschluß sowie bei den Anordnungen im Beschluß des Landgerichts Aachen vom 12. August 1999.


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