Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 14 UF 24/02

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 10.1.2002, 32 F 73/01, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen insoweit aufgehoben, als den Beteiligten zu 2) und 3) die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000,- € festgesetzt .


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