Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 435-436/02

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten A. betrifft.

Die Revision des Angeklagten K. wird zum Schuldspruch als unbegründet verworfen. Der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch des an-gefochtenen Urteils wird mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an einer anderer Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwiesen.


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