Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 168/03

Tenor

1.

Der Antragsgegnerin wird zur Abwehr der gegnerischen Beschwerde für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt G in I beigeordnet.

2.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

3.

Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 02.07.2003 - 32 F 451/01 - zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.


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Zitiert von

Endbeschluss vom Amtsgericht Gemünden am Main - 002 F 169/24
8. Dezember 2025
002 F 169/24 8. Dezember 2025

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