Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 WF 50/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.03.2004 gegen den Be-schluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.03.2004 - 40 F 47/04 -, mit welchem die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Amtsgerichts Bonn vom 11.12.1990 - 40 F 205/90 - bis zur Entscheidung des Rechtsstreites gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.022,94 EUR einstweilen eingestellt worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen