Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 139/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat Rechtsanwältin B L, M-Straße 1 c, xxxxx C zu tragen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis zu 300,00 EUR


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