Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 36/05

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.01.2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 74/04 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der in erster Instanz über den tenorierten Umfang hinausgehend geltendgemachte Schadensersatzanspruch abgewiesen wird.

2.) Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagte zu 1) 2/3 und die Beklagte zu 2) 1/3 zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung der Unterlassungs- und Auskunftsansprüche durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet.

Die Höhe der Sicherheitsleistung bzw. Hinterlegungssumme beträgt bezüglich jeder der drei streitgegenständlichen Sporthosen bei Vollstreckung des Anspruches auf:

Unterlassung 250.000 €;

Auskunft 50.000 €;

Die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten können die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.


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