Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03

Tenor

1.

Die durch Senatsbeschluss vom 16.9.2004 - Az. Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03 - angeordnete Vorlage an den Bundesgerichtshof hat sich erledigt.

2.

Das Verfahren nach § 61 Abs. 1 S. 2 IRG auf gerichtliche Entscheidung hat sich erledigt, soweit Rechtshilfe wegen der Herausgabe von Unterlagen bzw. deren Fotokopien an die britischen Behörden erbeten wurde.

3.

Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen ist nicht veranlasst.


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