Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 144/05

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.07.2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 37/05 – wird, soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) nicht bereits durch den Vergleich vom 02.05.2006 erledigt ist, hinsichtlich der Beklagten zu 3) zurückgewiesen.

In Abänderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils tragen die Gerichtskosten des Rechtsstreits der Kläger zu 89/100 und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 11/100. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 89/100 und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 11/100.Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt der Kläger. Im übrigen ist die Verteilung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) durch den Vergleich vom 2.5.2006 geregelt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte zu 3) in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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