Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 W 26/07

Tenor

1.

Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auf den Senat übertragen.

2.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.05.2007 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.04.2007 – 1 O 163/07 – wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.


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