Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 100/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27. November 2007 gegen die Anordnungen unter Ziff. 3 und 4 des Beschlusses des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. No-vember 2007 - 7 O 96/06 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.


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