Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 214/06

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung tragen die Klägerin zu 43 % und die Beklagten zu jeweils 19 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen