Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 77/09

Tenor

1. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, dass die in dem Verfahren StA A. in der Zeit vom 13.11.2007 bis zum 27.05.2008 erlittene Untersuchungshaft von 197 Tagen auf die Strafhaft in der Sache StA A. anzurechnen ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 200/13
6. Mai 2013
2 Ws 200/13 6. Mai 2013

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