Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 W 3/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21.04.2009 – 15 O 512/08 –, mit welchem die Befangenheitsanträge des Beklagten bezüglich des Vorsitzenden Richters am Landgericht H und der Richterin am Landgericht F zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.


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