Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 55 - 58/10

Tenor

Die Beschwerden

1) des Verteidigers Rechtsanwalt N. vom 15.01.2010 gegen

a) seine Beiordnung als Pflichtverteidiger des Angeklagten B. J. durch Beschluß des Vorsitzenden der 7. großen Strafkammer des Landgerichts A. vom 10.11.2009

b) die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers durch Beschluß des Vorsitzenden der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 13.01.2010

2) des Verteidigers Rechtsanwalt B. vom 19.01.2010 gegen

a) seine Beiordnung als Pflichtverteidiger des Angeklagten A. J. durch Beschluß des Vorsitzenden der 7. großen Strafkammer des Landgerichts A. vom 10.11.2009

b) die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers durch Beschluß des Vorsitzenden der 7. großen Strafkammer des Landgerichts A. vom 13.01.2010

werden auf Kosten beider Beschwerdeführer verworfen


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