Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 35/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Februar 2010 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 254/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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