Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 308/11

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Verurteilten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 14.12.2010 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.


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