Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 50/11

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Februar 2011 ver­kündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 339/10 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.205,58 € zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1% pro angefangenem Monat

auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. Juli 2009,

auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. August 2009,

auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. September 2009,

auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. Oktober 2009,

auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. November 2009,

auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. Dezember 2009,

auf einen Teilbetrag von 689,21 € ab dem 2. Januar 2010,

auf einen Teilbetrag von 689,21 € ab dem 2. Februar 2010

zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwalts­kosten in Höhe von 546,69 € zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 255/13
24. Juni 2015
20 U 255/13 24. Juni 2015

Referenzen