Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 110/11

Tenor

1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.05.2011 verkündete Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 12 O 48/10 – wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.


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