Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 62/11

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 16.03.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 505/10 - werden zurückgewiesen.

Die im Berufungsrechtsstreit wie auch die - insofern klarstellend - im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 1/3 und die Beklagte zu 2) zu 2/3. Die Beklagten tragen die ihnen jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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