Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 116/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 955/10 – teilweise abgeändert und wird die Klage beschränkt auf den Freistellungsantrag abgewiesen, soweit die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Abmahnkosten in einer den Betrag von 261,74 € übersteigenden Höhe verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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