Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 178/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juli 2011 verkün­dete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 508/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig voll­streckbar. Der Kläger darf die Voll­streckung gegen Sicherheits­leistung in Höhe von 110% des auf­grund des Urteils vollstreck­baren Betrags abwen­den, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4

 

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, den Vertragsschlüssen noch im Jahr 2010 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Er hat behauptet, bei Antragstellung weder die Versicherungs­bedingungen noch die Verbraucherinformationen erhalten zu haben. Er sei auch nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell gegen Art. 35 und Art. 36 i.V.m. Anhang III A. Richtlinie 2002/83/EG und gegen Art. 5 Satz 1 und Anhang Nr. 1 lit. i der Richtlinie 93/13 EWG verstoße.

 

Der Kläger hat ferner geltend gemacht, er sei zum Widerruf nach § 355 BGB berechtigt; die von der Beklagten für die unterjährige Prämienzahlung erho­benen Ratenzahlungszu­schläge stellten einen entgeltlichen Zahlungs­aufschub dar.

Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe der den Vertrag über die fondsgebundene Lebensversicherung betref­fenden Klageforderung geltend gemacht, den er darauf stützt, dass die Beklag­te ihn nicht über Rückvergütungen, die sie von den Fondsgesellschaften erhalte, in Kenntnis gesetzt habe. Er hat die Ansicht vertreten, zur Aufklä­rung hierüber sei die Beklagte in Anwendung der „Kick-Back“-Recht­sprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen.

5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.