Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 25 WF 107/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Kindes wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 17. April 2012 - 322 F 70/12 –aufgehoben und das Verfahren an das Familiengericht Köln zurückverwiesen.

 

Dem Kind C wird mit Wirkung ab 28. April 2012 für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin I in S ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

 

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Kindes werden dem Jugendamt der Stadt L auferlegt.


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