Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 W 17/12

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 27.4.2012 gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 5.4.2012 - 14 O 47/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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