Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 51/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9.3.2011 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 410/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.026,01 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.026,01 € seit dem 16.7.2007 bis zum 30.3.2009 sowie aus 24.026,01 € ab dem 1.4.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.085,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.7.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 7,5 % und die Beklagte zu 92,5 %.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 26.221,01 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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