Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 UF 108/12

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Monschau vom 30.05.2012 (AZ.: 6 F 59/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.


123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen