Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 198/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.11.2012 verkündete Urteil der

18. Zivilkammer des Landgerichts Köln (18 O 34/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht

die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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