Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 204/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.08.2013 wird der Beschluss des Rechtspflegers der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.08.2013 – 27 O 520/11 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels folgendermaßen abgeändert:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Köln vom 09.10.2012 – 27 O 520/11 – sind von der Beklagten (insgesamt) 6.038,85 € - sechstausendachtunddreißig Euro und fünfundachtzig Cent – [also über die bereits titulierten 5.102,46 € weitere 936,39 €] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.07.2011 an den Kläger zu erstatten; der Nachfestsetzungsbeschluss vom 25.11.2013 (über 24,96 €) ist von dieser Entscheidung nicht betroffen (bleibt aufrecht erhalten).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 936,39 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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