Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 174/13

Tenor

1. Die als Gegenvorstellung zur wertende Eingabe des Klägers vom 29.01.2014 gegen den Beschluss des Senats vom 16.01.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.10.2013 – 18 O 482/09 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.


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