Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 98/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Juni 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 169/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die am 00.00.1975 geborene Klägerin stellte sich am 12.5.2009, 25.8.2009 und 29.10.2009 beim Beklagten, einem niedergelassenen Arzt für Gynäkologie, vor. In der Karteikarte sind unter dem 12.5.2009 eine Überweisung zu einem Arzt für Allgemeinmedizin, am 25.8.2009 eine von der Klägerin selbst bezahlte Ultraschalluntersuchung der Brust ohne pathologischen Befund und am 29.10.2009 die anamnestische Angabe einer Mastodynie rechts oben außen bei inspektorisch und palpatorisch unauffälligem Befund dokumentiert. Gleichwohl überwies der Beklagte die Klägerin zu einer Mammografie, die am 26.11.2009 in einer radiologischen Praxis durchgeführt wurde und eine als maligne beurteilte Verdichtung rechts oben außen zeigte. Am 27.11.2009 überwies der Beklagte die Klägerin in das St. F-Krankenhaus L. Die dort am 1.12.2009 durchgeführte Biopsie ergab den histologischen Befund eines invasiv duktalen Karzinoms. Am 10.12.2009 erfolgte eine Segmentresektion, an die sich, da sich im histologischen Befund ein nicht vollständig entferntes, multizentrisches duktales Karzinoma in situ (DCIS) zeigte, am 29.12.2009 eine Nachresektion und am 12.1.2010 die vollständige Entfernung der rechten Brust anschlossen. Die Klägerin unterzog sich einer Chemotherapie und einer Bestrahlung sowie einer Hormonbehandlung.
4Sie hat den Beklagten auf ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 30.000 €, Feststellung der Ersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 2.963,80 € in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte das Karzinom zu einem früheren Zeitpunkt, spätestens im August 2009, habe erkennen müssen. Hierzu hat sie behauptet, dass sie ihm am 12.5.2009 von einem Ziehen in der Brust berichtet habe. Am 25.8.2009 habe sie dem Beklagten Schmerzen geschildert und ihm erklärt, dass sie einen erbsengroßen Knoten in der rechten Brust getastet habe. Am 29.10.2009 habe der Beklagte den Knoten selbst ertastet.
5Der Beklagte ist dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers entgegen getreten. Am 25.8.2009 habe die Klägerin die Durchführung eines Brustultraschalls gewünscht, ohne hierfür Gründe anzugeben. Dementsprechend sei die Leistung nicht gegenüber der Krankenkasse abgerechnet, sondern von der Klägerin selbst bezahlt worden. Erstmals am 29.10.2009 habe sie zyklusabhängige Brustbeschwerden geschildert. Ein Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen Therapieverzögerung und einem Schaden der Klägerin bestehe nicht.
6Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
7Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen T, N und H (Bl. 97 ff. d.A.) sowie Einholung eines gynäkologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. K (Bl. 138 ff. d.A.) nebst Ergänzung (Bl. 177 ff. d.A.). Ferner hat es den Sachverständigen angehört (Bl. 204 ff. d.A.).
8Daraufhin hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein schadensursächlicher Behandlungsfehler nicht bewiesen sei.
9Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere seien die Feststellungen des Landgerichts insoweit fehlerhaft, als es die Kausalität des festgestellten Behandlungsfehlers für das Ausmaß der Operation und für die Verschlechterung der Langzeitprognose verneint habe.
10II.
11Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
12Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 30.12.2013 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme vom 6.2.2014 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie gibt Anlass zu den nachfolgenden Bemerkungen.
131. Der Umstand, dass die Einwendungen, die in der Berufungsbegründung gegen das Gutachten von Dr. K und die hierauf beruhenden Feststellungen des Landgerichts erhoben worden sind, auf telefonisch erteilten Informationen der Ärztin Dr. T2 beruhen, ist für sich genommen unerheblich. Entscheidend ist, ob die Einwendungen in der Sache Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung begründen. Dies ist aus den Gründen, die der Senat im Beschluss vom 30.12.2013 und im Folgenden dargelegt hat, nicht der Fall.
14Die Qualität eines Privatgutachtens, welches das Gericht wie ein von ihm eingeholtes Gutachten in seine Beweiswürdigung einzubeziehen hat, haben mündliche oder fernmündliche Informationen eines Arztes an eine Partei nicht. Weder lässt sich für das erkennende Gericht beurteilen, ob der Arzt den maßgeblichen Sachverhalt vollständig gekannt und erfasst hat, noch lässt sich seine medizinische Beurteilung auf Schlüssigkeit, Widerspruchsfreiheit und Plausibilität prüfen.
152. Die Ausführungen auf S. 2 f. des Schriftsatzes vom 6.2.2014 könnten allenfalls geeignet sein, die auf den Darlegungen des Sachverständigen Dr. K beruhende Feststellung in Frage zu stellen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den für den 25.8.2009 anzunehmenden Behandlungsfehlern, das heißt dem Unterlassen einer Tastuntersuchung der Brust und der nicht hinreichend sorgfältigen Sonografie, und einem gesundheitlichen Schaden der Klägerin äußerst unwahrscheinlich ist.
16Zum einen ist diese Feststellung für den Zeitpunkt des 25.8.2009 schon nicht entscheidungserheblich, weil nach den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 30.12.2013 weder unter dem Gesichtspunkt eines Befunderhebungsfehlers noch dem eines groben Behandlungsfehlers von einer Beweislastumkehr in Bezug auf die Kausalität auszugehen ist und die Klägerin keinesfalls den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO führen kann, dass die dem Beklagten am 25.8.2009 anzulastenden Behandlungsfehler einen gesundheitlichen Schaden verursacht haben. Dagegen, dass ein reaktionspflichtiger Befund bei einer Tastuntersuchung am 25.8.2009 nicht hinreichend wahrscheinlich gewesen wäre und dass das Übersehen des Tumors in der Sonografie nicht grob fehlerhaft war, wendet sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme nicht. Dass bei der im Streitfall vorliegenden Verzögerung von Diagnose und Therapie eines Mammakarzinoms um knapp drei Monate keine sicheren Aussagen zu einer möglicherweise hierdurch bedingten Intensivierung der Therapie oder Verschlechterung der Prognose gemacht werden können, wird durch die eigenen Darlegungen der Klägerin sogar gestützt. Sie verweist im Schriftsatz vom 6.2.2014 auf die für einen gerichtlichen Sachverständigen im Allgemeinen in diesem Zusammenhang bestehenden Schwierigkeiten. Dafür, dass es sich im Behandlungsfall der Klägerin ausnahmsweise anders verhält, ist weder etwas dargetan noch ersichtlich.
17Zum anderen greifen die Einwendungen der Klägerin gegen die Ausführungen von Dr. K und die hierauf beruhende Feststellung äußerster Unwahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs nicht durch. Der Verweis auf die grundsätzlichen Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Verzögerung von Diagnostik und Therapie eines Mammakarzinoms hilft der Klägerin nicht weiter. Sie legt selbst dar, dass nicht alle Zeiträume quantitativ relevant sind und Progressionen verursachen, die eine qualitative Änderung der gebotenen therapeutischen Maßnahmen mit sich bringen. Es liegt nahe, dass dies vor allem für – wie hier – relativ kurze Zeiträume mit gemessen an der mittleren Tumorverdopplungszeit geringem Wachstum des Tumors gilt. Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch keineswegs widersprüchlich, dass Dr. K die Indikation für die Chemo-, Strahlen- und Hormontherapie unabhängig von einer Diagnose im Spätsommer 2009 oder Ende des Jahres 2009 aus dem Alter der Klägerin, dem relativ schlechten Grading (G 2- 3) und aus weiteren immunhistochemischen und genetischen Faktoren hergeleitet hat, während die medizinische Literatur – wie die Klägerin anführt – eine möglichst frühe Diagnose und Therapie fordert. Auch aus den Ausführungen von Dr. K folgt, dass Größenänderungen des Tumors eine Änderung von Therapie oder Prognose bedingen können, etwa die Überschreitung der Grenze von 5 mm (Bl. 157, 179 d.A.), so dass ein frühzeitiges Erkennen der malignen Veränderung sinnvoll und wichtig ist. Das bedeutet aber nicht, dass mit jedem Wachstum des Tumors, auch einem relativ geringen, eine Änderung der Therapie oder eine ins Gewicht fallende Änderung der Prognose einhergeht.
18Soweit die Klägerin geltend macht, dass bei einer Entfernung des Tumors in einem früheren Stadium die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Brustamputation geringer gewesen wäre, übersieht sie, dass für diese Maßnahme das multizentrisch vorliegende, langsam wachsende duktale Karzinoma in situ (DCIS) ausschlaggebend war, was einem Kausalzusammenhang entgegen steht.
193. Schließlich rügt die Klägerin zu Unrecht, dass sich der Senat nicht mit der von ihr vertretenen Auffassung befasst habe, dass sich ein grober Behandlungsfehler aus einer Gesamtbetrachtung der dem Beklagten am 25.8.2009 und 29.10.2009 anzulastenden Behandlungsfehler ergebe.
20Die entsprechenden Ausführungen, an denen der Senat festhält, finden sich auf S. 6 des Beschlusses vom 30.12.2013. Der Senat hat dargelegt, dass es auch aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht geboten ist, die dem Beklagten am 25.8.2009 anzulastenden Behandlungsfehler als grob zu qualifizieren. Ein dem Beklagten am 29.10.2009 vorzuwerfender Behandlungsfehler beträfe eine andere, zeitlich deutlich getrennte Untersuchung und Behandlung. Ohnehin würde sich im Fall eines für den 25.8.2009 anzunehmenden groben Behandlungsfehlers an der Unbegründetheit der Klage nichts ändern, da die Kausalität der Verzögerung von Diagnose und Therapie für einen gesundheitlichen Schaden der Klägerin bereits für August 2009 äußerst unwahrscheinlich ist. Für den 29.10.2009 gilt dies erst recht.
214. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
22Berufungsstreitwert: 57.861,80 € (wie 1. Instanz)
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