Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 1/14

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn am 22.11.2013 erlassenen Beschluss – 402 F 191/14 – und ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens werden zurückgewiesen.

Die im Beschwerderechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Kindesmutter.


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