Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 214/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. September 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 147/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen


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Der Kläger hat vorgetragen, er sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2011 zu widersprechen. Das Policenmodell des § 5a VVG a.F. sei europarechtswidrig und dürfte deshalb beim Abschluss von Lebensversicherungsverträgen keine Anwendung finden. Die Beklagte sei zudem wegen Verletzung der Informationspflicht über das Widerspruchsrecht schadensersatzpflichtig.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 329/17
25. April 2018
26 O 329/17 25. April 2018

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