Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 56/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Februar 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 488/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dem Vertragsschluss habe noch im Jahr 2009 bzw. 2010 widersprochen werden können. Er hat in Abrede gestellt, über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil sowohl diese Regelung als auch das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell als solches gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen würden. Die Beklagte sei ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn nicht über sämtliche Kosten und Provisionen einschließlich Rückvergütungen und fehlerhaft über das Widerspruchsrecht aufgeklärt habe. Außerdem sei er zum Widerruf nach Verbraucherkreditrecht berechtigt.

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