Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 67/12

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. März 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 32/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4

 

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2010 zu widersprechen. Sie hat in Abrede gestellt, über ihr Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil sowohl diese Regelung als auch das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell als solches gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen würden. Die Beklagte sei ihr zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, weil sie sie nicht über alle „vertragsrelevanten Informationen“, über das Widerspruchsrecht und über sämtliche Kosten und Provisionen einschließlich Rückvergütungen aufgeklärt habe.

5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen