Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 57/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 135/12 – vom 27.2.2013 die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2(Urteil ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
3Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
4Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. A. 2.2.2 AKB wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs bei einem behaupteten Diebstahlsversuch in der Nacht vom 29./30.12.2011 in E. Dem Kläger ist nicht der ihm obliegende Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahlversuchs in seinem Fahrzeug gelungen.
5Der Versicherungsnehmer muss im Grundsatz den Versicherungsfall darlegen und beweisen. Wegen der sonst drohenden Entwertung des Versicherungsschutzes kommen ihm nach ständiger Rechtsprechung Beweiserleichterungen zugute (vgl. nur BGH VersR 1999, 1535 m. w. N.; BGH VersR 2002, 431). Danach muss der Versicherungsnehmer nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen, sondern nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen, nämlich ein Mindestmaß von Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen. Für die zum äußeren Bild gehörenden Tatsachen ist der Vollbeweis nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrensrechts erforderlich (vgl. BGH VersR 1999, 1535 m. w. N.).
6Für den Nachweis des äußeren Bildes eines versuchten Diebstahls aus dem versicherten Kraftfahrzeug genügen nicht die in dem Gutachten der E2 vom 4.1.2012 festgestellten Beschädigungen an dem Fahrzeug. Denn das Schadensbild lässt nach der Lebenserfahrung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen versicherten Diebstahlversuch im Sinne der Ziffer A. 2.2.2 AKB zu. Anders als in einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall (Urteil vom 11.6.2010 – 20 U 212/09 –, zitiert nach juris) ist das Spurenbild nicht eindeutig. Unstreitig wurden aus dem Fahrzeug keine Fahrzeugteile entfernt, obwohl - ausgehend vom vorgefundenen Schadensbild – es den vermeintlichen Tätern gelungen sein muss, durch das Einschlagen der Scheibe an der Beifahrertür in das Fahrzeug zu gelangen. Die auf den Fotos sichtbaren zahlreichen oberflächlichen Verkratzungen am Armaturenbrett und dessen Holzverkleidung, die einen hohen Reparaturaufwand nach sich ziehen, lassen sich nicht eindeutig dem Versuch der Entwendung eines bestimmten Fahrzeugteils zuordnen. Außerdem bleibt nach dem Spurenbild unklar, woran letztlich der behauptete Versuch eines Diebstahls von Fahrzeugteilen gescheitert ist. Auffällig ist auch, dass offensichtlich kein Versuch unternommen worden ist, das hochwertige Fahrzeug selbst, etwa durch Überwinden der Lenkradsperre, zu entwenden.
7Die unstreitigen Beschädigungen an dem Fahrzeug genügen deshalb allein nicht zum Nachweis des äußeren Bildes eines versuchten Diebstahls aus dem versicherten Fahrzeug. In Anwendung der anerkannten Beweisgrundsätze zur (vollständigen) Entwendung des Fahrzeugs hat der Kläger deshalb über das festgestellte Schadensbild hinaus als Minimalsachverhalt für das äußere Bild eines Diebstahlversuchs aus seinem Kraftfahrzeug zu beweisen, dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort mit den vom Gutachter festgestellten Aufbruchspuren und Beschädigungen wieder vorgefunden hat. Dieser Beweis ist dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Würdigung aller Umstände nicht gelungen. Die Zeugin L hat zwar die Angaben des Klägers zum Abstellen und zum Wiederauffinden des Fahrzeugs in aufgebrochenem Zustand bestätigt; jedoch bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin L.
8Die Aussage der Zeugin vor dem Senat steht teilweise im Widerspruch zu ihren Angaben vor dem Landgericht. Die Zeugin hat vor dem Senat ausgesagt, dass sie nach der Wahrnehmung der Aufbruchspuren an der Beifahrerseite zu ihrem Bruder gesagt habe, dass er die Polizei benachrichtigen solle und dass er nichts anfassen dürfe. Vor dem Landgericht hat sie hingegen bekundet, dass ihr Bruder zu ihr gesagt habe, sie solle nichts anpacken, damit sie nicht etwaige Fingerabdrücke verwische. Der festgestellte Widerspruch begründet Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin L. Denn nach dem Aussageverhalten der Zeugin vor dem Senat ist auszuschließen, dass der Widerspruch auf einem bloßen Missverständnis oder einer Erinnerungslücke beruht. Die Zeugin hat vor dem Senat sehr lebhaft ausgesagt. Sie hat ihre Schilderungen durch entsprechende Gesten untermauert und das Geschehen teilweise sogar im Sitzungssaal nachgespielt. Trotz des Zeitablaufs hat die Zeugin bei ihren Bekundungen und der Beantwortung von Nachfragen nicht den Eindruck erweckt, dass sie sich bei ihren Schilderungen unsicher sei. Sie hat insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass sie sich möglicherweise an ihre Reaktionen nach dem Auffinden des aufgebrochenen Fahrzeugs nicht mehr genau erinnern könne. Vielmehr hat sie auf ausdrückliche Nachfrage des Senats zu diesem Punkt erklärt, dass sie zu ihrem Bruder gesagt habe, er müsse die Polizei holen und er dürfe nichts anfassen an dem beschädigten Auto, habe daran gelegen, dass sie dazu neige, anderen Menschen zu sagen, wie sie sich zu verhalten haben. Das sei so ihre Veranlagung. Diese eindeutigen Bekundungen der Zeugin schließen aus, dass der Widerspruch gegenüber der protokollierten Aussage vor dem Landgericht auf einem bloßen Irrtum beruht.
9Des Weiteren passt die Beschreibung des Schadens an der eingeschlagenen Fensterscheibe durch die Zeugin nicht zu den Fotos in dem Sachverständigengutachten. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat bekundet, dass die Scheibe der Beifahrertür eingeschlagen gewesen sei und in der Mitte ein Loch gehabt habe. Ob an der Scheibe sonst noch etwas Auffälliges gewesen sei, wisse sie nicht ganz genau. Die Größe des Lochs in der Scheibe hat die Zeugin mit ihren Händen demonstriert. Dabei haben sich die Daumen und Zeigefinger der beiden Hände nicht berührt, sind aber nah beieinander gewesen. Die gestische Darstellung eines weitgehend runden Loches in der eingeschlagenen Scheibe passt nicht ansatzweise zu dem Schadensbild, wie es sich auf dem vom Sachverständigen aufgenommenen Foto auf Bl. 112 GA darstellt. Auf dem Foto ist ein deutlich größeres Loch erkennbar. Auch ist das Loch in der Scheibe nicht rund, wie es die Zeugin mit ihren Händen dargestellt hat. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass die Zeugin trotz der ins Auge springenden Zersplitterung der gesamten Scheibe bekundet hat, dass sie nicht ganz genau wisse, ob an der Scheibe abgesehen von dem Loch sonst noch etwas Auffälliges gewesen sei.
10Schließlich weisen die Bekundungen der Zeugin zum Randgeschehen Ungereimtheiten auf, die weitere Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit begründen. Die Zeugin vermochte auf Nachfrage nicht nachvollziehbar zu erklären, warum sie fünfeinhalb Stunden bis nachts um 3:30 Uhr in einem Spielcasino verbracht haben will, obwohl sie eigentlich wenig spiele und an diesem Abend höchstens 10-20 € zum Spielen verwendet habe. Die von der Zeugin geschilderte lange Verweildauer in dem Spielcasino ist umso erstaunlicher, als die Zeugin bekundet hat, dass ihr elfjähriger Sohn bei ihrem Anruf um 20:00 Uhr noch nicht zu Hause und auch noch nicht bei ihrer Schwägerin gewesen sei, die auf ihn habe aufpassen sollen. Auf entsprechende Nachfragen des Senats blieben die Bekundungen der Zeugin zur Betreuung ihres Sohnes nach dem spontanen Entschluss auf der Rückfahrt aus Solingen, gemeinsam die Spielhalle aufzusuchen,vage. Nach den Örtlichkeiten hätte die Zeugin jederzeit ohne weiteres von der Spielhalle zu Fuß nach Hause gehen können. Sie wäre also nicht darauf angewiesen gewesen, mit ihrem Bruder zu dem Fahrzeug zurückzugehen, um gemeinsam die Rückfahrt anzutreten. Den unbegleiteten Fußweg nach Hause will die Zeugin hingegen erst nach der Feststellung des Einbruchversuchs um 3:30 Uhr und des Anrufs des Bruders bei der Polizei vorgenommen haben.
11Unter Würdigung der aufgezeigten Umstände hat der Senat durchgreifende Bedenken, dass die Bekundungen der Zeugin L zum Abstellen und Wiederauffinden des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand auf dem Parkplatz auf eigenen Wahrnehmungen beruhen. Es erscheint dem Senat keineswegs ausgeschlossen, dass die Zeugin aus familiärer Verbundenheit den Vortrag des Klägers zum äußeren Bild eines Diebstahlversuchs aus dem Kraftfahrzeug bestätigt hat, um diesem den Erhalt einer Versicherungsleistung zu ermöglichen. Dies würde auch den zeitlich späten Hinweis des Klägers auf seine Schwester als Zeugin zum Abstellen und Wiederauffinden des Fahrzeugs erklären. Der Kläger hat aufgrund der Abwicklung von mehreren Verkehrsunfällen Erfahrungen im Umgang mit Versicherungen. Um eine zügige Regulierung des streitgegenständlichen Versicherungsfalls sicherzustellen, hätte es deshalb im eigenen Interesse des Klägers nahe gelegen, die Anwesenheit der Schwester bereits gegenüber dem von der Beklagten eingesetzten Sachverständigen N anzugeben. Selbst als es zu Verzögerungen bei der Abwicklung kam, hat der inzwischen anwaltlich vertretene Kläger in dem vorgerichtlichen Mahnschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.2.2012 das Vorhandensein einer Zeugin nicht erwähnt, obwohl dies die Chancen einer außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit erhöht hätte. Eine plausible Begründung, warum er erst in seiner Replik vom 5. 9. 2012 das Vorhandensein einer Zeugin zum äußeren Bild des Diebstahlversuchs benannt hat, hat der Kläger trotz des Vorhalts der Beklagten nicht gegeben.
12Weiteren geeigneten Beweis zum Nachweis des äußeren Bildes des Diebstahlversuchs in sein Fahrzeug hat der Kläger nicht angeboten. Der Nachweis kann nicht durch eine Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO erfolgen. Dem steht bereits entgegen, dass der Kläger eine Zeugin für das Abstellen und Wiederauffinden des Fahrzeugs in aufgebrochenen Zustand benannt hat, deren Vernehmung vorrangig ist. Zudem ist der Kläger nicht uneingeschränkt glaubwürdig.
13Der Kläger hat zu dem Zeitpunkt und den Umständen des Verkaufs des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach dem angeblichen Versicherungsfall in sich widersprüchliche Angaben gemacht. In seiner Vernehmung vor dem Landgericht hat der Zeuge N glaubhaft bekundet, der Kläger habe ihm bei dem Termin am 24.1.2012 erklärt, das Fahrzeug sei zwischenzeitlich bereits verkauft worden. Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben des unbeteiligten Zeugen N zu zweifeln; zumal der Kläger dies zeitweise bestätigt hat. Mit Schriftsatz vom 5. 9. 2012 hat der Kläger vorgetragen, dass das Fahrzeug „zum“ 9.2.2012 veräußert worden sei. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht hat er dann in sich widersprüchliche Angaben zum Verkauf gemacht. So hat er erklärt, dass er das Fahrzeug „etwa 6-8 Monate nach dem Vorfall verkauft“ bzw. „3 oder 4 Monate nach diesem Vorfall“. Nach diesen Versionen wäre der Verkaufszeitpunkt von März bis August 2012 gewesen. Zugleich hat er in seiner Anhörung aber auch angegeben, der Pkw sei bereits verkauft gewesen, als der Zeuge N bei ihm gewesen sei, also im Januar 2012. Auf Vorhalt dieser Widersprüche hat der Kläger sich sodann darauf zurückgezogen, das Verkaufsdatum nicht mehr zu wissen. Allein diese unerklärlichen Widersprüche in den Angaben des Klägers begründen erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Inwieweit die von der Beklagten aufgeführten häufigen Beteiligungen des Klägers an Verkehrsunfällen im Einzelnen geeignet sind, die Redlichkeit des Klägers zu erschüttern, bedarf daher keiner weiteren Ausführungen.
14Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
15Der Streitwert wird auf 10.660,55 EUR festgesetzt.
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Referenzen
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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