Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 W 37/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) wird der Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.10.2013 – 27 OH 30/07 –aufgehoben. Der Kostenantrag der Antragsgegner sowie die Anträge auf Setzung einer Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 1) zu 25%, die Antragsgegnerin zu 2) zu 60 % und die Antragsgegnerin zu 3) zu 15 %.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (7. Zivilsenat) - 7 W 11/25
11. Juli 2025
7 W 11/25 11. Juli 2025

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