Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 62/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. März verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 202/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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