Urteil vom Landgericht Aachen - 9 O 202/13
Tenor
Der Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
3Die Klägerin (geb. 06.12.1991) unterhält bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter der Versicherungsscheinnummer #### mit einer Laufzeit bis zum 31.08.2052. Die Klägerin beantragte die Versicherung mit dem Antragsformular vom 05.08.2009. Seite 2 des Antragsformulars enthielt neben Verweisen auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten folgende Klausel
4„Maßgebende Versicherungsbedingungen/Zusätzliche Vereinbarung“:
5„Es gilt folgende Regelung: Ist die versicherte Person bei Eintritt des in § 1, Absatz 1, 2 oder 3 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beschriebenen Zustands Auszubildender, so kommt es bei der Anwendung von § 1, Absatz 1 bis 3 darauf an, dass die versicherte Person außer Stande ist, einer Tätigkeit als Auszubildender nachzugehen oder eine Tätigkeit auszuüben, zu der sie auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Abweichend hiervon erbringen wir, sofern sich die versicherte Person beim Eintritt des in § 1, Absatz 1, 2 oder 3 beschriebenen Zustands vom letzten Ausbildungsjahr einer dreijährigen Ausbildung befindet und aus medizinischen Gründen eine neue Ausbildung beginnt, Leistungen für die ersten zwei Jahre der neuen Ausbildung, sofern diese tatsächlich absolviert wird. Bei kürzeren Ausbildungsdauern gelten entsprechend anteilige Zeiträume.“
6Am 14.08.2009 stellte die Beklagte einen Versicherungsschein aus. In diesem war eine Wiederholung der zusätzlichen Vereinbarung aus dem Antrag nicht enthalten. Auf Seite 7 zum Versicherungsschein enthielt der Versicherungsschein unter „Versicherungsbedingungen/Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZV 03.09)“ nur folgenden Zusatz: „Diese Bedingungen haben Sie bereits mit der Antragsdurchschrift erhalten.“
7Die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ), die der Klägerin zusammen mit dem Antrag zugestellt worden sind, enthielten in § 1 Abs. 1 S. 1 folgende Klausel:
8„Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn diese im Sinne von Absatz 4 a) konkret ausgeübt wird (Verzicht auf abstrakte Verweisung).“
9Der Versicherungsvertrag (§ 11 B-BUZ) sah eine Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer vor. Ebenfalls war bei Abschluss des Versicherungsvertrages zunächst eine monatliche Prämie in Höhe von 30,00 EUR bei einer Rente von 700,00 EUR vorgesehen, die sich jedenfalls bis zum Eintritt einer Berufsunfähigkeit um 6% dynamisch erhöhen sollte, sodass sich die Prämie am 01.09.2010 auf 31,80 EUR erhöhte.
10Die Klägerin begann im August 2009 eine Ausbildung bei der Firma L in Leipzig, die sie im Oktober 2009 wieder abbrach. Im Mai 2010 diagnostizierte eine Allgemeinärztin eine Wurzelreizung (Radikulopathie) im Lumbalbereich. Im Juni 2010 war die Klägerin wegen einer Ischialgie 11 Tage arbeitsunfähig erkrankt. Im August 2010 begann die Klägerin eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau in einer U GmbH Filiale in Leipzig, die mit Kaffee-, Tee- sowie non-food-Produkten handelt und diese an Verbraucher verkauft. Ende Januar erlitt die Klägerin einen Bandscheibenvorfall und suchte ihre Ausbildungsstelle seit dem 20.01.2011 nicht mehr auf. Seit dem 01.09.2013 befindet sich die die Klägerin in einer Ausbildung zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleitungen.
11Nachdem die Klägerin nunmehr Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verlangte, teilte die Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2012 folgendes mit:
12„Sie schreiben, dass Frau Q. ihre Tätigkeit als Kauffrau im Einzelhandel nicht mehr ausüben kann. Dies stellen wir nicht in Frage.“
13Die Beklagte lehnte jedoch im selben Schreiben jegliche Zahlung unter Hinweis auf die Verweisungsklausel im Antragsformular vom 05.08.2009 sowie die diesbezügliche Verweisung auf eine andere Ausbildung ab.
14Die Klägerin ist der Ansicht, deshalb während des Versicherungsverhältnisses berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen geworden zu sein. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte habe ihre Berufsunfähigkeit u.a. im Schreiben vom 20.12.2012 durch die darin enthaltene Formulierung anerkannt. Die in dem von ihr unterschriebenen Antrag enthaltene Verweisungsklausel sei nicht wirksamer Vertragsbestanteil geworden, weil der Versicherungsschein keinen Bezug auf die Klausel im Antrag nehme. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit komme es daher maßgeblich auf die Tätigkeit als Auszubildende zur kaufmännischen Angestellten an. Eine Verweisung auf andere Ausbildungen sei nicht möglich.
15Die Klägerin behauptet, sie könne die ihr übertragenen Aufgaben einer Auszubildenden zur Einzelhandelskauffrau, so wie sie sie in der U-Filiale habe erbringen müssen, auf Grund des Ende Januar 2011 erlittenen Bandscheibenvorfalls und der damit verbundenen Taubheitsgefühle und starken Schmerzen im Rücken und in den Beinen über sechs Monate lang nicht mehr ausführen. Zum Inhalt der Tätigkeit behauptet sie, sie sei in der U-Filiale im Früh- und Spätschichtbetrieb an sechs Tagen in der Woche (davon zwei Tage Berufsschule außerhalb der Ferien) insbesondere zuständig für das Einsortieren neuer Ware am frühen Morgen, das Nachfüllen der Regale aus dem Lager im Laufe des Tages, das Kassieren, das Überprüfen von Mindesthaltbarkeitsdaten sowie Bodenwischen zuständig gewesen. Diese Tätigkeiten habe sie im Stehen bzw. gebückt und unter teilweiser körperlicher Belastung ausüben müssen.
16Auch behauptet die Klägerin, die von ihr seit September 2013 ausgeübte Tätigkeit als Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleitungen sei nicht mit ihrer vorherigen Tätigkeit als Einzelhandelskauffrau vergleichbar. Sie ist daher der Ansicht, auch eine konkrete Verweisung sei nicht möglich.
17Die Klägerin ist des Weiteren der Ansicht, dass die Berufsunfähigkeitsrente auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit wie im Versicherungsschein ausgewiesen dynamisch um 6 % jährlich zu erhöhen sei, da für einen Laien nicht erkennbar sei, dass der Ausschluss des § 3 Abs. 2 B-BUZ den von der Klägerin genutzten Tarif erfasse.
18Die Klägerin beantragt,
191. die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.636,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweils Monatsersten
20a) aus je 742,00 EUR von Februar 2011 bis August 2011,
21b) aus je 786,52 EUR von September 2011 bis August 2012 und
22c) aus je 833,71 EUR von September 2012 bis Mai 2013 zu zahlen,
232. die Beklagte zu verurteilen, an sie 877,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweils Monatsersten
24a) aus je 31,80 EUR von Februar 2011 bis August 2011,
25b) aus je 33,71 EUR von September 2011 bis August 2012 und
26c) aus je 35,73 EUR von September 2012 bis Mai 2013 zu zahlen,
273. die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Juni 2013 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. #### Rente in Höhe von monatlich 833,71 EUR für die Zeit der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 31.08.2052, zu zahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus,
284. die Beklagte zu verurteilen, sie ab Juni 2013 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung Nr. ### für die Zeit der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 31.08.2052, von den Beiträgen zu dieser Hauptversicherung sowie allen Zusatzversicherungen freizustellen,
295. festzustellen, dass die Berufsunfähigkeitsrente aus der Versicherung Nr. #### dynamisch jährlich um jeweils 6 %, beginnend zum 01.09.2013, zu erhöhen ist,
306. festzustellen, dass die Berufsunfähigkeitsrente aus der Versicherung Nr. #### um die Überschussbeteiligungen zu erhöhen sind.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage anzuweisen.
33Die Beklagte behauptet, das Bandscheibenleiden der Klägerin sei schon im Sommer 2009 und somit vor Abschluss des Vertrages chronisch vorhanden gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe eine Anerkennung der Berufsunfähigkeit weder ausdrücklich noch konkludent vorgenommen und sei darüber hinaus nicht an ihre Begründung der Leistungsablehnung gebunden, da sich ein Anerkenntnis nicht auf einzelne Tatbestandsmerkmale, sondern nur auf den gesamten Anspruch erstrecken könne.
34Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Verweisungsklausel im Antrag vom 05.09.20109 wirksamer Vertragsbestandteil geworden sei und sie die Klägerin somit auf einen vergleichbaren Ausbildungszweig wie den der Bürokauffrau verweisen könne. Hilfsweise ist die Beklagte der Ansicht, sie könne die Klägerin konkret auf die Ausbildung zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen verweisen.
35Die Beklagte erhebt weiterhin Einwände die Ausführungen der Klägerin zum Umfang der von ihr beanspruchten Leistungen.
36Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die beiderseitigen Schriftsätze und die dazu gehörenden Anlagen Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe
38Die zulässige Klage ist unbegründet.
39I.
401. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente gegen die Beklagte aus § 1 S. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte die Berufsunfähigkeit der Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2012 anerkannt hat und ob die Klägerin für den Beruf der Auszubildenden zur Einzelhandelskauffrau berufsunfähig i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 B-BUZ ist, denn die Beklagte kann die Klägerin mit Erfolg auf den Beruf der Auszubildenden zur Bürokauffrau bzw. zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen verweisen. Die abstrakte Verweisungsklausel im Antrag der Klägerin vom 05.08.2009 ist wirksamer Vertragsbestandteil geworden.
41Die Parteien haben einen wirksamen Versicherungsvertrag geschlossen. Dieser ist durch den Antrag der Klägerin vom 05.08.2009 und die Zusendung des Versicherungsscheins vom 14.08.2009 durch die Beklagte zustande gekommen. Vertragsinhalt sind die im Antragsformular, im Versicherungsschein und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Klauseln und somit auch die abstrakte Verweisungsklausel im Antragsformular.
42Der Versicherungsschein selbst gibt nur die Grunddaten der Versicherung wieder und ist in Verbindung mit dem Antrag und den Versicherungsbedingungen zu lesen. Ein Antragsvordruck kann grundsätzlich Versicherungsbedingungen enthalten (Prölss/Martin/Prölss, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, Vorbem. I Rz. 16). Die Verweisungsklausel wurde auf Grund des Verweises auf Seite 7 des Versicherungsscheins gem. § 305 Abs. 2 BGB auch wirksam in den Vertrag einbezogen.
43Das Antragsformular enthält eine gültige, sog. abstrakte Verweisungsklausel. Die zusätzliche Regelung auf Seite 2 des Antrags eröffnet dem Versicherer die Möglichkeit, den Versicherungsnehmer auf eine von ihm ausübbare gleichwertige Tätigkeit zu verweisen, wenn die Berufsunfähigkeit nach § 1 Abs. 1. S. 1 B-BUZ in den ersten zwei Jahren eines Ausbildungsverhältnisses eintritt. Der Versicherungsnehmer ist nach einer abstrakten Verweisungsklausel daher nur dann berufsunfähig, wenn er keine vergleichbare Tätigkeit zu seinem bisherigen Beruf ausüben kann (Münchener Kommentar zum VVG/Dörner, 1. Auflage 2011; § 172 Rn. 141; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Auflage 2009, J Rn. 1). Die Klägerin muss sich daher auf eine der Ausbildung zur Einzelhandelskauf vergleichbare andere Tätigkeit verweisen lassen, denn sie befand sich bei Eintritt der insoweit bestrittenen Berufsunfähigkeit erst im ersten Ausbildungsjahr zur Einzelhandelskauffrau. Die Verweisung von einer Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau auf beispielsweise eine Ausbildung zur Bürokauffrau oder, wie die Klägerin zuletzt vorgetragen hat, zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen ist als vergleichbare Tätigkeit zulässig. Alle Tätigkeiten sehen sowohl kaufmännische als auch kundenbezogene Tätigkeiten vor. Dass sie diese Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann, macht die Klägerin selbst nicht geltend.
44Auch stehen einem reduzierten Versicherungsschutz in den ersten zwei Ausbildungsjahren keine rechtlichen Bedenken entgegen (vgl. OLG München, 10.02.1993, 30 U 823/92, r + s 1994, 235; OLG Köln, 17.03.1988, 5 U 253/87, r + s 88, 310; OLG Koblenz, 12.02.1993, 10 U 1796/91, r + s 1993, 356; s. auch Gebert/Steinbeck in Veith/Gräfe, Versicherungsprozess, 2. Auflage 2010, § 9 Rn. 122). Eine Abweichung dieser Vereinbarung von den B-BUZ (§ 1 Abs. 1 S. 2 B-BUZ enthält eine konkrete Verweisungsklausel) ist dabei nicht unüblich und stellt eine wirksame Abbedingung der Allgemeinen Bedingungen für den speziellen Bildungsweg der Auszubildenden dar.
45b) Auch steht der Einbeziehung der Klausel in den Versicherungsvertrag nicht entgegen, dass die Beklagte der Klägerin einen Versicherungsschein ohne konkrete Bezugnahme auf die Klausel übersandt hat. In dem Versicherungsschein ist kein neues Angebot der Beklagten auf Abschluss des Versicherungsvertrages gem. §§ 150 Abs. 2, 151 BGB zu sehen, das die Klägerin mit Prämienzahlung konkludent angenommen hat. Die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen zum Vertragsschluss werden hier von der speziellen, versicherungsvertraglichen Regelung des § 5 VVG (n.F.) verdrängt.
46Aus § 5 VVG n.F., der hier auf Grund des Vertragsschlusses am 14.08.2009 nach Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes am 01.01.2008 allein anwendbar ist, ergibt sich, dass Abweichungen des Versicherungsscheins von dem Antrag als genehmigt gelten, wenn nicht der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins der Änderung widerspricht. Diese Vorschrift betrifft indes nur konkrete, explizit aufgeführte Abweichungen des Versicherungsscheins von dem Antrag. Nicht erfasst ist das bloße Schweigen zu im Antrag enthaltenen Klauseln. Der Versicherungsschein muss „nicht in allen Punkten das getreue Spiegelbild des Antrags“ sein und „seine Formulierungen nicht wörtlich“ übernehmen (Prölss/Martin/Prölss, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, § 5 VVG Rn. 4; Münchener Kommentar zum VVG/ Armbrüster, 1. Auflage 2010, § 5 Rn. 17).
47Eine Auslegung des Versicherungsscheins ergibt unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB), dass die zusätzliche Vereinbarung gem. § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil werden sollte. Schließlich verweist der Versicherungsschein am Ende (Seite 7 zum Versicherungsschein) unter „Versicherungsbedingungen/Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZV 03.09)“ auf die Antragsdurchschrift und bezieht diese daher wirksam mit ein, ohne sie abzuändern. Dass durch diese Formulierung nur auf die B-BUZ hingewiesen werden sollte, die die Klägerin lediglich zusammen mit der Antragsdurchschrift erreicht haben, ergibt sich für einen verständigen Leser des Versicherungsscheins nicht. Vielmehr hätte ein verständiger Versicherungsnehmer in der Position der Klägerin in Verbindung mit den Ergebnissen der Prüfung von § 5 Abs. 2 S. 2 VVG die Regelungen des Antragsformulars jedenfalls als von der Verweisung erfasst erachtet.
48Darüber hinaus fehlt hier ein hinreichend auffälliger Hinweis im Versicherungsschein auf inhaltliche Abweichungen vom Antragsformular im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VVG. Die Beklagte hat hier eine solche Kenntlichmachung gerade nicht vorgenommen, sodass auch aus diesem Grund der Inhalt des von der Beklagten formulierten Antragsvordrucks ungeändert fort gilt. Das war auch für die Klägerin erkennbar, da sie das von der Beklagten gestellte Antragsformular direkt unter der Klausel, die sie somit nicht übersehen haben konnte, unterschrieben hat und keinerlei Hinweise dafür vorlagen, dass eben diese Klausel keine Geltung mehr beanspruchen sollte.
492. Damit entfallen auch die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von der Beitragszahlungspflicht zur Haupt- und Zusatzversicherung sowie auf Feststellung der Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente. Wegen des Scheiterns der Hauptansprüche bestehen auch keine Zinsansprüche.
50II.
51Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.
52III.
53Streitwert: 65.190,83 Euro
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Referenzen
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