Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 110/14

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Juni 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 77/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.413,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 65% und die Beklagte zu 35% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 57% und der Beklagten zu 43% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.


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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich fehlerhaft. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei nicht europarechtskonform und deshalb nicht anzuwenden. Er habe deshalb noch im Jahr 2010 widersprechen können mit der Folge, dass die Beklagte die Rückerstattung der Prämien zuzüglich Zinsen schulde. Die Beklagte sei zudem wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung schadensersatzpflichtig.

 

Zur hilfsweise erhobenen Stufenklage hat der Kläger vorgetragen, die Berechnung des Rückkaufswertes sei fehlerhaft. Die Klauseln über die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren sowie zum Stornoabzug seien unwirksam. Deshalb sei der Rückkaufswert ohne Berücksichtigung von verrechneten Abschlusskosten und ohne einen Stornoabzug zu errechnen.

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