Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 WF 169/14

Tenor

Auf ihre Beschwerde gegen den am 23.7.2014 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln – 302 F 168/12 – wird unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ihrem Antrag vom 10.4.2014 entsprechend über bereits gezahlte 550 € hinaus auf weitere 1.100 € festgesetzt.


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