Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 14 WF 169/14
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 29. August 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 4. August 2014 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2Der Antragsteller ist durch einstweilige Anordnung vom 4. Juni 2014 (18 F 70/14 AG Euskirchen) verpflichtet worden, für seine beiden aus der Ehe mit der von ihm getrennt lebenden Antragstellerin stammenden Kinder K-D (geboren am XX. Juli 1999) und M (geboren am X. August 2001) ab April 2014 monatlichen Unterhalt in Höhe von je 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen.
3Durch den angefochtenen Beschluss ist der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen worden, ihm für das Hauptsacheverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, in welchem er festgestellt wissen will, seinen Kindern keinen Unterhalt zu schulden. In der Begründung ist darauf hingewiesen, dass den Antragsteller die erhöhte Unterhaltspflicht des § 1603 Absatz 2 BGB treffe. Danach sei er verpflichtet, sich besonders intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, bei nicht ausreichendem Einkommen eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Grundsätzlich komme auch eine Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens in Betracht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Familiengerichts Bezug genommen.
4Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach §§ 113 Absatz 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Der Antragsteller ist Eigentümer eines nicht von ihm selbst bewohnten Grundstücks, welches aus diesem Grund kein Schonvermögen im Sinne der §§ 115 Absatz 3 ZPO, 90 Absatz 2 Nr. 8 SGB XII darstellt. Den Wert dieses Grundstücks hat der Antragsteller - ohne Beleg - mit 132.990 € angegeben. Dem stehen zwei Darlehensbelastungen gegenüber, die der Antragsteller in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur mit den Monatsraten, nicht aber mit den Beträgen der Restschuld angegeben hat. Den überreichten Anlagen lässt sich entnehmen, dass mit Stand Juli 2014 der Gesamtsaldo des Kredits, auf den monatlich 400 € gezahlt wurden, 18.878,22 € beträgt und der Saldo des Kredits, auf den monatlich 800 € gezahlt wurden 57.313,97 €. Das ergibt einen Gesamtbetrag von 76.192,19 €. Nimmt man einen Betrag von 67.810,20 € hinzu, den eine U GmbH schuldet, kommt man auf einen Gesamtbetrag von 144.002,39 €.
5Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, die Verbindlichkeiten könnten vollständig durch die Verwertung des Grundstücks abgelöst werden. Das hat der Antragsteller nicht ausgeräumt. Bei dieser Sachlage können die monatlichen Darlehensraten in der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden, unabhängig von der Frage, ob und inwieweit diese Schuldverpflichtungen auch gegenüber dem Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder Vorrang haben könnten. Der Antragsteller ist darüber hinaus Eigentümer von zwei Kraftfahrzeugen, deren Notwendigkeit nicht ersichtlich ist.
6Das Jahreseinkommen des Antragstellers von brutto 13 * 3.500 €, das entspricht einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von rund 2.315 € und reicht zur Zahlung des Mindestunterhalts für zwei Kinder in der dritten Altersgruppe aus, auch wenn noch Fahrtkosten für die notwendigen Fahrten zur Arbeitsstelle berücksichtigt werden. Die kürzeste Verbindung von der in der Antragsschrift angegebenen Adresse zur Arbeitsstelle beläuft sich nach Routenplaner auf 45 km, was nach üblicher Berechnung (vgl. Ziffer 10.2.2 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln) zu Fahrtkosten von 2 * (30 * 0,30 € + 15 * 0,20 €) * 220 / 12 = 440 € führt. Dabei kann auch dahin gestellt bleiben, dass der notwendige Selbstbehalt des Antragstellers im Hinblick auf das Zusammenleben mit der neuen Partnerin abzusenken sein dürfte (vgl. Ziffer 21.5 Absatz 4 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln).
7Ergänzend wird zur Frage der Erwerbsbemühungen und zur Beantragung der Insolvenz auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
8Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, §§ 113 Absatz 1 FamFG, 127 Absatz 4 ZPO.
9Angemerkt sei noch, dass die vom Antragsteller als beengt empfundene finanzielle Situation keinesfalls die unflätige Ausdrucksweise rechtfertigt, die der Antragsteller in seiner an die Antragsgegnerin gerichteten email vom 18. Oktober 2014 verwendet hat.
10Rechtsbehelfsbelehrung:
11Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
- §§ 115 Absatz 3 ZPO, 90 Absatz 2 Nr. 8 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- BGB § 1603 Leistungsfähigkeit 1x
- 18 F 70/14 1x (nicht zugeordnet)