Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 86/14

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. April 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 283/07 – abgeändert

Es wird festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen für den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente nach den Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung der Beklagten zu den Verträgen mit den Versicherungsnummern 6.xx44xxx.9x und 293/154 ab dem 18. September 2008 bis längstens 31. Dezember 2031 (Vertrag  6.xx44xxx.9x) bzw. bis längstens 30. November 2035 (Vertrag 293/154) erfüllt sind.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Die zulässige Berufung des Klägers hat, nachdem er das Rechtmittel für den Leistungszeitraum vom 1. Mai 2006 bis 17. September 2008 zurückgenommen hat, Erfolg.

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