Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 UF 105/14

Tenor

Das Verfahren über den eine Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG darstellenden Rechtsbehelf der Antragsgegnerin vom 03.06.2014 wird zur Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht –  Eschweiler zurückverwiesen.

              Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.


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