Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 16/15

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 23.01.2015 – 84 O 235/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der

einstweiligen Verfügung

wird angeordnet:

Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

unter Bezugnahme auf die J B GmbH (bekannt als „MyTaxi“) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten und/oder zu verbreiten bzw. behaupten und/oder verbreiten zu lassen,

1. „Der Vertrag über die Nutzung der Taxi.eu App schließt jede Mitgliedschaft bei einem anderen überregionalen Anbieter, wie z.B. N Taxi, kategorisch aus!“

und/oder

2. „Aus vertraglichen Gründen werden wir später gezwungen sein, die N Taxi Teilnehmer von der Taxi.eu App Fahrtenvermittlung auszuschließen.“

wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

(es folgt die bildliche Wiedergabe der „Mitglieder-Information 04/14“ der Antragstellerin)

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


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