Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 24/15

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Januar 2015 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 289/14 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Januar 2015 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 289/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden  Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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