Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 106/16

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (14 O 68/14) vom 16.06.2016 wird als unzulässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Musterverfahrensantrages richtet, und im Übrigen, d.h. hinsichtlich der geltend gemachten Ausgleichsansprüche nach §§ 251, 253 InsO, zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.045.700,- EUR (für Kl. zu 1: 2.045.636,- EUR, für Kl. zu 2: 1.000.032,- EUR und für Kl. zu 3: 1.000.032,- EUR) festgesetzt.


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